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   LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04   

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https://dejure.org/2004,18830
LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04 (https://dejure.org/2004,18830)
LG Duisburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 3 O 31/04 (https://dejure.org/2004,18830)
LG Duisburg, Entscheidung vom 29. September 2004 - 3 O 31/04 (https://dejure.org/2004,18830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zivilvertragsrechtliche Qualifizierung des Fahrervertrags eines weisungsfreien und unternehmerisch tätigen Berufssportlers im Radsport ; Anforderungen an das Vorliegen von Zahlungspflichten eines Radrennstalls gegenüber einem von ihm verpflichteten und wegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 109/94

    Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
    Hier beginnt die Kündigungsfrist nicht vor Beendigung des Zustandes (Palandt-Putzo, § 626, Rn. 27; BGH WM 1995, 1665f).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
    Es kommen daher nur solche Vorteile als anrechenbar in Betracht, die gerade mit dem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, der beide gewissermassen zu einer Rechnungseinheit verbindet (BGHZ 91, 206, 210).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus LG Duisburg, 29.09.2004 - 3 O 31/04
    Dem tatsächlichen durch die Kündigung eingetretenen Zustand ist der hypothetische, ohne das schädigende Ereignis zu verzeichnende Zustand gegenüber zu stellen (BGHZ 98, 212, 217).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 15 U 172/04

    Anspruch eines Radrennfahrers auf Zahlung der vereinbarten Fahrervergütung

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 2008 (Bl. 457 GA) hat der Kläger partiell auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. September 2004 (Az 3 O 31/04) dahingehend verzichtet, dass er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur noch eine Hauptforderung von 339.999,99 EUR (restliche Vergütungsansprüche für die Monate Januar, Februar und März 2003) nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2003 geltend macht.
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